Zensur gegen das Lied vom Bürgermeister Tschech

Polizei und Zensur verstanden …. sehr wohl das Wesen des Tschech-Liedes. (Bürgermeister Tschech) Ein fliegendes Blatt mit dem Tschech-Lied ist nicht bekannt — weder bei Sammlern jener Zeit (z. B. Ditfurth , oder in den Materialien des DVA ), noch in den Polizeiakten. Trotz der wiederholt geäußerten Meinung, daß es ein solches fliegendes Blatt gegeben habe, scheint mir das nicht wahrscheinlich zu sein. Das Risiko für den Druck und die Verbreitung dieses Liedes war in Preußen bis 1848 zu groß. Das Singen des Tschech-Liedes und des Heineschen Weberliedes  war in dem „ersten Berliner Kommunistenprozeß“ von 1847 ein Anklagepunkt. (Steinitz II,1962)

Die Schweizer Zeitschrift „Gukkasten“ macht 1847 zum Abdruck des Liedes vom Bürgermeister Tschech folgende Vorbemerkung:

Wer nachfolgendes Lied in einem Wirtshaus seinen Freunden vorliest, wird im Lande Preußen mit 2 Jahren Festung bestraft. Der Gukkasten beeilt sich deshalb, das famose Lied seinen Freunden zu geben.“

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