Geschwister Scholl – AfD – Düsseldorf

Geschwister Scholl Gymnasium Düsseldorf –

Die rechtspopulistische AfD, die unter anderem das Grundrecht auf Asyl abschaffen will. versammelt sich dort am 6. März 2016, der Oberbürgermeister und der Rat der Stadt lässt über die Medien verlauten, dass ihnen die Hände gebunden sind und sie nichts dagegen machen können. Die Rechtslage wäre da eindeutig.  Mehrere hundert Düsseldorfer und Düsseldorferinnen demonstrieren daraufhin vor der Schule.

Die Grenzgänger bieten ein kostenloses Konzert in der „Geschwister Scholl Schule“ an und ich schreibe einen offenen Brief an die Bürgermeister der Stadt Düsseldorf:

Sehr geehrte Damen und Herren!

Mit Entsetzen habe ich von der Entscheidung der Stadt Düsseldorf erfahren, der rechtspopulistischen und am Rande der Volksverhetzung agierenden AfD ausgerechnet die Räume des Geschwister-Scholl-Gymnasiums zu überlassen. Ich bitte um Auskunft, mit welchem Recht Sie das begründen ? ich bin oft zu Gast in Ihrer schönen Stadt und hätte einen solchen Vorgang niemals für möglich gehalten!

Laut der Benutzungsordnung für Räume und Schulhöfe der Schulen der Landeshauptstadt Düsseldorf, Punkt 4 gilt: “
„Ein Anspruch auf Überlassung eines bestimmten Schulgebäudes, einer bestimmten Einrichtung eines Schulgebäudes oder eines bestimmten Raumes besteht nicht.“(1)

Punkt 1 sagt: „Räume in städtischen Schulgebäuden und deren Einrichtungen können, sofern schulische Belange nicht beeinträchtigt werden und Gründe des Jugendschutzes nicht entgegenstehen, nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung überlassen werden.“

Ich halte fest, Räume können überlassen werden (Punkt 1) und es besteht kein Anspruch (Punkt 2). Halten Sie die Ehrung des Andenkens und des Erbes der Geschwister Scholl nicht auch für einen „schulischen Belang“ (Punkt 1)?
Hätte keine Schützenhalle oder ähnliches zur Verfügung gestanden?

Mit freundlichen Grüssen

Michael Zachcial

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Antwort am 7. März, 15.22 Uhr

Sehr geehrter Herr Zachial,

vielen Dank für Ihre E-Mail vom 4.3.2016 an Bürgermeister Conzen. Er bat mich, Ihr Schreiben zu beantworten.

Darin kritisieren Sie die Entscheidung der Stadt Düsseldorf, Räume im Geschwister-Scholl-Gymnasium an die Kreispartei der Alternative für Deutschland (AfD) vermietet zu haben. Sie zitieren die Benutzungsordnung für Räume und Schulhöfe der Schulen der Landeshauptstadt Düsseldorf.

Rechtliche Bewertung

Die Stadt hatte rechtlich keine Möglichkeit, die Anmietung der Schul-Aula durch die AfD zu verhindern, nachdem deren Düsseldorfer Kreispartei genau diese Räumlichkeit ordnungsgemäß beantragt hatte. § 1 Abs. 1 sagt zwar, dass in „Ausnahmefällen von den Bestimmungen der Benutzungsordnung abgewichen werden“ kann, und laut Abs. 4 besteht kein „Anspruch auf Überlassung eines bestimmten Schulgebäudes“ – jedoch greifen beide Bestimmungen im vorliegenden Fall nicht. Der Antrag der AfD auf Überlassung der Aula war formal zulässig und begründet. Die AfD ist als Partei weder verfassungswidrig noch im Verfahren nach Art. 21 Abs. 2 Grundgesetz (GG) vom Bundesverfassungsgericht verboten. Insofern war die Überlassung rechtlich nicht zu beanstanden und auch nicht zu unterbinden.

Verweisen möchte ich in diesem Zusammenhang auch auf die Diskussion um den Neujahrsempfang der AfD-Fraktion im Augsburger Rathaus. Dort hatte die Stadt der AfD-Bundesvorsitzenden Frauke Petry zunächst Hausverbot erteilt und wollte auch die Veranstaltung verbieten. Die Stadt musste ihre Verbote dann aber nach einer erfolgreichen Klage der AfD zurücknehmen.

Gleichbehandlungsgrundsatz

Alle politischen Parteien sind nach Art. 3 Abs. 1 GG und § 5 Abs. 1 Satz 1 Parteiengesetz (PartG) grundsätzlich formal gleich zu behandeln: Wenn eine Kommune „den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleich behandelt werden“ (§ 5 Abs. 1 Satz 1 PartG). Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt für alle Parteien, die nicht verboten sind.

Parteienprivileg

Politische Parteien haben einen aus dem Gleichheitssatz und dem Parteiengesetz abgeleiteten Anspruch, kommunale Einrichtungen zu nutzen. Alle nicht verbotenen Parteien genießen dieses Parteienprivileg.

Moralische Bewertung

Eine moralische Bewertung der Überlassung der Schul-Aula des Scholl-Gymnasiums mag sicherlich zu einem anderen Ergebnis kommen. Wie Sie den Medien entnehmen können, haben am Wochenende Bürgerinnen und Bürger, Lernende und Lehrende der Schule sowie Vertreterinnen und Vertreter der Düsseldorfer Politik – darunter auch Mitglieder der CDU-Ratsfraktion – gegen die Anmietung des Scholl-Gymnasiums öffentlich demonstriert. Mit ihrem Protest haben Bürgerschaft und Politik deutlich gemacht, dass Rechtspopulismus, Fremdenfeindlichkeit und Intoleranz in Düsseldorf gesellschaftlich keine Mehrheit haben.

Ich hoffe, Sie können die Hintergründe der städtischen Entscheidung rechtlich nachvollziehen, und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Christian Zaum, Geschäftsführer, CDU-Ratsfraktion Düsseldorf

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Meine Antwort vom 7. März 17:10 Uhr , bezüglich Überlassung der Aula des „Geschwister Scholl Gymnasiums“ an die AfD

Sehr geehrter Her Zaum!

Vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, die Entscheidung zu begründen. Ihr Argumentation ist aber m. E. nicht stichhaltig. Der AfD kann zwar kaum verwehrt werden, einen kommunalen Raum zu mieten. (Parteienprivilig). Sie hat aber nicht das Recht, auf einen bestimmten Raum, wie zb eine bestimmte Schule. „Anspruch auf Überlassung eines bestimmten Schulgebäudes§ besteht ausdrücklich nicht“, dieser Absatz in der Benutzungsordnung für Räume und Schulhöfe der Schulen der Landeshauptstadt Düsseldorf verstößt auch nicht gegen das Grundgesetz Artikel 3, der ja die politischen Ansichten von Menschen gleichberechtigt und nicht die von Parteien,

Auch der Augsburger Fall spielt hier keine Rolle, einer Partei, die im Rat sitzt, das Rathaus zu verbieten, ist ein völlig anders gelagerter Fall, als einer politischen Partei, die Nutzung einer Schule zur Verfügung zu stellen. Ein Rathaus hat ja keine andere Funktion, als dass sich dort die gewählten Parteien versammeln und beraten, eine Schule hat den Zweck, unsere Jugend zu bilden. Hierzu gehören Vorbilder, daher tragen viele Schulen in Düsseldorf den Namen von besonders ausgewählten, besonderen Personen, nicht wenige davon waren Antifaschisten oder Opfer von Unmenschlichkeit und Rassenhass.

Ihrer Argumention folgend müsste ja auch die NPD Anspruch auf die Aula des Geschwister-Scholl-Gymnasiums haben, sofern das Verfassungsgericht die Partei nicht verbietet?

Es geht hier auch nicht um eine rechtlich zulässige Unterbindung der Anmietung durch die AfD, sondern vielmehr um einen nicht existierenden Anspruch der AfD gerade auf diese Räumlichkeit! Der AfD hätten ohne Weiteres andere kommunale Räume angeboten werden können.

Der von Ihnen erwähnte §5 Parteiengesetz besagt: „Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleich behandelt werden. “ Es heißt „Einrichtungen zur Verfügung stellt“ und nicht „eine bestimmte Einrichtung zur Verfügung stellt“ .

Darüber hinaus sollten weder AfD noch NPD sich überhaupt in Schulen versammeln dürfen. Besonders der Schulfrieden muss ja geschützt werden und die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern gewahrt werden!!

Im NRW Schulgesetz heißt es in §2, Punkt 6,8 deshalb:

„Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrerinnen und Lehrer sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 58 nehmen ihre Aufgaben unparteilich wahr. Sie dürfen in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnlichen Bekundungen abgeben, die die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden gefährden oder stören. Insbesondere ist ein Verhalten unzulässig, welches bei Schülerinnen und Schülern oder den Eltern den Eindruck hervorruft, dass eine Schulleiterin oder ein Schulleiter, eine Lehrerin oder ein Lehrer oder eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter gemäß § 58 gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung nach Artikel 3 des Grundgesetzes, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftritt. Die Besonderheiten des Religionsunterrichts und der Bekenntnis- und Weltanschauungsschulen bleiben unberührt.

Weiter heißt es in §2: Bildungs- und Erziehungsziele: …Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung. Die Jugend soll erzogen werden im Geist der Menschlichkeit,…zur Völkergemeinschaft und zur Friedensgesinnung.

§6, 5. Menschen unterschiedlicher Herkunft vorurteilsfrei zu begegnen, die Werte der unterschiedlichen Kulturen kennenzulernen und zu reflektieren sowie für ein friedliches und diskriminierungsfreies Zusammenleben einzustehen,

§6,7: Die Schule ist ein Raum religiöser wie weltanschaulicher Freiheit. Sie vermeidet alles, was die Empfindungen anders Denkender verletzen könnte.

§ 6, 10. Dabei achtet und fördert die Schule die ethnische, kulturelle und sprachliche Identität von Schülerinnen und Schülern.

§3.. (1) Die Schule verwaltet und organisiert ihre inneren Angelegenheiten selbstständig. Die Schulaufsichtsbehörden sind verpflichtet, die Schulen in ihrer Selbstständigkeit und Eigenverantwortung zu beraten und zu unterstützen.

(2) Die Schule legt auf der Grundlage ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags die besonderen Ziele, Schwerpunkte und Organisationsformen ihrer pädagogischen Arbeit in einem Schulprogramm fest und schreibt es regelmäßig fort. Anmerkung: Hierzu gehört wohl auch der Schutz des Schulpatrons bzw der Schulpatrone, hier Hans und Sophie Scholl !

§ 5 Öffnung von Schule, Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern
(1) Die Schule wirkt mit Personen und Einrichtungen ihres Umfeldes zur Erfüllung des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrages …zusammen.

(3) Solche Vereinbarungen… bedürfen der Zustimmung der Schulkonferenz.

Besonderer Schutz im öffentlichen Raum

Es dürfte klar geworden sein, dass Schulen vom Gesetzgeber ein ganz besonderer Schutz im öffentlichen Raum zugedacht und dieser auch formuliert wurde. Die Gleichbehandlung von öffentlichen Parteien kann darüber hinaus gewährleistet werden, ohne dass ein Anspruch auf Schulische Räume besteht, vielmehr ist dieser ja in der Benutzungsordnung für Räume und Schulhöfe der Schulen der Landeshauptstadt Düsseldorf ausdrücklich verneint.

Es freut mich zu lesen, dass auch Mitglieder der CDU-Ratsfraktion gegen die Nutzung der Schulaula durch die AfD demonstriert haben. In der Rheinischen Post war davon nichts zu lesen, wie viele waren es denn? Und wie viele blieben fern? So oder so: Es wäre mir lieber gewesen, sie hätten im Rat darauf hin gewirkt, dass die AfD gar nicht erst in die Geschwister Scholl Schule gelangt .

Mit freundlichen Grüssen

Michael Zachcial


Es folgte keine weitere Antwort der Stadt Düsseldorf.

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Volksmusik nach Themen

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